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2.5  Neubau / Erneuerung

Als Bauvorhaben «Erneuerung» gelten Gebäude mit Baujahr vor 2000, die erneuert werden. Als Baujahr gilt das Jahr der Baubewilligung.

 

2.5.1  Neubau & Erneuerung: Mischnutzung im Minergie-Nachweis

Anbauten oder Erweiterungen müssen grundsätzlich immer die Anforderungen für Minergie-Neubauten einhalten. Befreit sind Bagatellerweiterungen bestehender Bauten. Ausschlaggebend ist die Fläche des Anbaus oder der Erweiterung. Für die spezifische Handhabung wird auf die Vollzugshilfe EN-106 verwiesen.

 

2.5.2  Bagatellgrenze Minergie-Systemerneuerung

Für die Minergie-Systemerneuerung gibt es keine Bagatellgrenze. 

Erweiterungen bis und mit 50 % erweiterter EBF im Verhältnis zum Bestand haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • U-Wert opaker Bauteile gegen aussen ≤ 0,15 W/m2K und UW-Wert Fenster ≤ 1,0 W/m2K.
  • Komfortlüftung oder Einzelraumlüftungsgerät mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung
  • Eigenstromproduktion von 10 Wp pro m2 EBF für den Neubauanteil


Erweiterungen grösser 50 % erweiterter EBF im Verhältnis zum Bestand können nicht nach Minergie-Systemerneuerung zertifiziert und müssen daher mit einem Systemnachweis berechnet werden.

 

2.5.3   Neubau oder Erneuerung: Handhabung

Grosse Veränderungen an einem bestehenden Gebäude

Wird ein bestehendes Gebäude im Rahmen einer Erneuerung bis auf seine Grundsubstanz zurückgebaut, so gilt es ab einem gewissen Punkt als Neubau. Für die spezifische Handhabung wird auf die EN-102 und EN106 verwiesen.

Erneuerung eines nicht beheizten Gebäudes?

  • Wird ein landwirtschaftliches Gebäude oder ein zuvor unbeheiztes Gebäude umgenutzt und nachher beheizt, so ist dies gemäss Norm SIA 380/1:2016 ein Neubau.
  • Wird ein zuvor beheiztes Gebäude (Bsp. beheizter Industriebau zu Wohnungen) umgenutzt, so ist dies eine Erneuerung.