3.1 Erläuterungen zum Reglement
3.1.1 Grundsätze
Die «Gesamtenergiebilanz Gebäudebetrieb» umfasst alle Energiebedarfskomponenten für den Betrieb des Gebäudes in gewichteter Endenergie. Sie berücksichtigt also weder graue Energie noch Energiebedarf für induzierte Mobilität. Die Summe aller Bedarfskomponenten abzüglich des nutzbaren Ertrags von eigenerzeugter Energie (Solarthermie, Photovoltaik, WKK, Wind), alles in gewichteter Endenergie, bezogen auf die Energiebezugsfläche (EBF), ergibt die Minergie-Kennzahl, in kWh/(m2a). Für alle Gebäudekategorien (ausser Hallenbäder), sowohl für Neubau wie Erneuerungen aller drei Gebäudestandards, sind Grenzwerte für Minergie-Kennzahlen festgelegt.
Hallenbäder sind nur nach den Gebäudestandards Minergie und Minergie-P zertifizierbar und müssen, um diesen zu erfüllen, besondere Anforderungen einhalten.
Abbildung 1 zeigt am Beispiel eines Mehrfamilienhauses, wie sich der Standardbedarf (linke Seite) zusammensetzt und wie mit Massnahmen und dem Ertrag der PV-Anlage (rechte Seite) die Anforderungen von Minergie erreicht werden können.

Anstelle der hinterlegten Grösse der PV-Anlage (Nutzung 60 % Dachfläche bei Neubauten, Nutzung 30 % Dachfläche bei Erneuerungen) kann natürlich auch eine grössere PV-Anlage eingesetzt werden, zusammen oder anstelle von Effizienzmassnahmen, um die Grenzwerte der Minergie-Kennzahl von Minergie oder Minergie-P zu erreichen. Alternativ zur PV-Anlage können auch weitere dezentrale Energieerzeuger wie WKK oder Solarthermie eingesetzt werden.
Um die Anforderung für Minergie-A zu erreichen, ist der Einsatz einer hohen Eigenenergieproduktion (i.d.R. PV) unumgänglich. Umfassende Effizienzmassnahmen werden mit hoher Eigenproduktion (und hohem Eigenverbrauch) kombiniert, um eine Plusenergiebilanz in der Jahresbilanzierung zu erreichen. Die objektspezifische Minergie-A-Kennzahl entspricht mindestens der objektspezifischen Anforderung an die Minergie-Kennzahl.
3.1.2 Energieberechnungen für die Raumkonditionierung
Die Energiebedarfskomponenten für die Raumkonditionierung (Heizung, Lüftung, Kühlung, Klimatisierung) werden durch den jeweiligen Nutzungsgrad η der gewählten Erzeugungen dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert. Die Berechnung erfolgt für alle drei Standards identisch. Daher gibt es keine separaten Anforderungen an die Berechnung der Hilfsenergie für Minergie-P und -A.
Die Hilfsenergie für die Lüftung ist weiterhin direkt bei der Raumkonditionierung einzurechnen (und nicht als Teil der allgemeinen Gebäudetechnik zu erfassen). Auch die thermische Solarenergie wird direkt in die Berechnung der Minergie-Teilkennzahl Wärme einbezogen. Dies im Gegensatz zur Photovoltaik, welche als separate Komponente in Abzug gebracht wird.
Es ist zu beachten, dass die automatische Lufterneuerung für einzelne Kategorien nur empfohlen, jedoch nicht Pflicht ist. Damit verbunden ist aber auch der Wegfall von Einsparungen an Lüftungswärme.
3.1.3 Warmwasser
Die Berechnung des Wärmebedarfes für das Warmwasser basiert auf den Standardwerten aus der SIA 2024. Die Wärmeerzeugung für das Warmwasser wird analog der Berechnungsart für die Raumkonditionierung übernommen. Für die Berechnung der Minergie-Kennzahl besteht die Möglichkeit, Einsparungen bei nachweislichem Einsatz von Entnahmearmaturen der Effizienzklasse A und durch die Nutzung von Wärmerückgewinnungssystemen für Duschabwasser anrechnen zu lassen.
3.1.4 Anzahl Wohneinheiten
Der Bezug des elektrischen Verbrauchs auf die Wohnungsgrösse hat zur Folge, dass die Anforderung an die MKZ für Gebäude mit kleinen Wohneinheiten flexibilisiert wurde. Die definierte Anforderung bei Wohnbauten wird auf eine durchschnittliche EBF von 125 m2 pro Wohnung (entspricht 100 m2 Wohnungsgrösse) referenziert. Die Berechnung der durchschnittlichen Wohnungsgrösse erfolgt im Nachweistool automatisch. Die Definition der Anzahl Wohneinheiten für Hotels, Alterswohnungen oder Studentenheimen mit vielen kleinen Wohneinheiten ist im Kapitel 10.4.5 definiert.
3.1.5 Gebäudehöhe
Die wirksame Höhe wird im Folgenden definiert:
- Boden: Boden Erdgeschoss im Bereich des tiefsten Punktes des massgebenden Terrains senkrecht zum höchsten Punkt. Befindet sich der Dämmperimeter oberhalb des Terrains, ist dies als massgebender Bezug für die Gebäudehöhe heranzuziehen.
- Dach: Oberkannte des obersten Geschosses innerhalb des Dämmperimeters, exklusive technische Überbauten und Einrichtungen.
- Eine Photovoltaikanlage ist eine «technisch bedingte Dachaufbaute» und zählt nicht zur Gesamthöhe

3.1.6 Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik
Der Elektrizitätsbedarf ausserhalb der Raumkonditionierung und des Warmwassers wird gemäss SIA in die drei Bereiche Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik unterschieden. Wohnbauten und Zweckbauten unterscheiden sich bezüglich dieses Energiebedarfs grundlegend. Für Wohnbauten wurde eine einfache rechnerische Abschätzung des Elektrizitätsbedarfs aus der SIA 2056 übernommen sowie einfache Einsparungsmöglichkeiten durch die Wahl entsprechender Massnahmen angeboten.
| Wohnbauten | Zweckbauten | |
|---|---|---|
| Beleuchtung, Geräte und allg. Gebäudetechnik zusammengefasst. | Beleuchtung: Kein Nachweis verlangt | Beleuchtung: Nachweis nach SIA 387/4 (Gebäude > 1'000 m2) |
Berechnung Standardwert mit einfacher Formel: Abzugsmöglichkeiten für den Einsatz von Bestgeräten bis zu 15 % bei Neubauten bzw. 30 % bei Erneuerungen. | Gebäude < 1’000 m2, Erneuerungen ohne Beleuchtungsersatz, oder als Umnutzungen von Wohnbauten. Standardwert mit Abzugsmöglichkeiten für Massnahmen -> Projektwert -> MKZ | Beleuchtung: Nachweis nach SIA 387/4 (Gebäude > 1'000 m2) Effektiver Projektwert einsetzbar in MKZ |
| -> Projektwert, einsetzbar in MKZ | Geräte Standardwerte auf Minergie-Niveau. Vorläufig sind keine Abzüge durch Optimierungsmassnahmen möglich. | |
| Allgemeine Gebäudetechnik Standardwerte auf Minergie-Niveau. Vorläufig sind keine Abzüge durch Optimierungsmassnahmen möglich. | ||
Bei Zweckbauten > 1'000 m2 ist ein Beleuchtungsnachweis nach SIA 387/4 nötig, kleinere Zweckbauten können mit einem Standardwert für Beleuchtung gerechnet werden. Wenn ein Beleuchtungsnachweis erbracht wird, gilt kein fester Anforderungswert mehr für die Minergie-Kennzahl. Vielmehr wird die Anforderung berechnet, indem anstelle des Standardwertes für die Beleuchtung der Anforderungswert von Minergie an die Beleuchtung (= Minergie-Grenzwert nach 387/4) eingesetzt wird. Wenn durch weitere Optimierungsmassnahmen dieser Anforderungswert unterschritten wird, hilft dies, die Anforderungen an die Minergie-Kennzahl zu erreichen.
Bei der Berechnung von Zweckbauten < 1'000 m2 können Optimierungsmassnahmen für die Beleuchtung gemäss Abbildung 3 angewendet werden.
Für die Teilbereiche Allgemeine Gebäudetechnik und Geräte sind bei Zweckbauten keine Optimierungsmassnahmen möglich. Die aktuellen Standard-Bedarfswerte wurden daher tiefer als der Durchschnitt angesetzt. Es wird angenommen, dass in Minergie-Bauten überdurchschnittlich effiziente Geräte und allg. Gebäudetechnik eingesetzt wird.

3.1.7 Anforderung an den Heizwärmebedarf
Der Heizwärmebedarf Qh (Standard) nach Norm SIA 380/1:2016 darf für alle Gebäudekategorien die folgenden Werte in % der Neubau-Grenzwerte Qh,li der MuKEn 2014 nicht überschreiten:
| Neubau | Erneuerung | Gebäudekategorie XII Hallenbäder | |
|---|---|---|---|
| Minergie | 90 % | - | 100 % |
| Minergie-P | 70 % | 90 % | 90 % |
| Minergie-A | 90 % | - | 100 % |
Die Anforderungen bezogen auf die Gebäudekategorien basieren auf den Werten der MuKEn 2014.
| Gebäudekategorie | Grenzwerte für Neubauten | Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen | |||
|---|---|---|---|---|---|
Qh, li0 | ∆Qh,li | Ph,li | Qh,li_Umbauten/Umnutzungen | ||
| I | Wohnen MFH | 13 | 15 | 20 | 1.5 * Qh,li_Neubauten |
| II | Wohnen EFH | 16 | 15 | 25 | |
| III | Verwaltung | 13 | 15 | 25 | |
| IV | Schulen | 14 | 15 | 20 | |
| V | Verkauf | 7 | 14 | - | |
| VI | Restaurants | 16 | 15 | - | |
| VII | Versammlungslokale | 18 | 15 | - | |
| VIII | Spitäler | 18 | 17 | - | |
| IX | Industrie | 10 | 14 | - | |
| X | Lager | 14 | 14 | - | |
| XI | Sportbauten | 16 | 14 | - | |
| XII | Hallenbäder | 15 | 18 | - | |
Die Anforderungen an den Heizwärmebedarf sind nach unten begrenzt auf 15 kWh/(m2a), auch wenn die Grenzwert-Berechnung einen tieferen Wert ergibt.
Die Anforderungen an den spezifischen Wärmeleistungsbedarf Ph,li für die Gebäudekategorien Wohnen, Verwaltung und Schule werden von Minergie nicht explizit geprüft.