11.1 Erläuterungen zum Reglement
11.1.1 Anforderungen an die minimale Grösse der Eigenstromproduktion
Minergie Gebäude haben das gesamte Dach zur Eigenproduktion zu nutzen. In die objektspezifische MKZ-Anforderung (Grenzwert) wird eine PV-Anlage eingerechnet, welche die gesamte objektspezifische Dachfläche zur Eigenproduktion nutzt. Angenommen wird, dass ein m2 PV-Fläche eine Leistung von 200 W bringt und ein Jahresertrag von 800 kWh/kWp erzielt werden kann. Eine grössere oder effizientere PV-Anlage (effiziente Ausnutzung der Dachfläche oder/und Fassaden-PV) oder andere Formen von Eigenstromproduktionen (WKK, Kleinwindanlagen) sowie Solarthermieanlagen können eingesetzt werden, um die effektive berechnete MKZ des Gebäudes zu verbessern.
11.1.2 Anrechenbarkeit von PV-Anlage und Eigentumsverhältnisse
Bereits bestehende PV-Anlagen dürfen nicht angerechnet werden, wenn deren Leistung bereits zur Erfüllung anderweitiger Minergie-Vorgaben beiträgt.
Eine allfällige Förderung sowie die Eigentumsverhältnisse der PV-Anlage sind nicht relevant.
Wird bei Minergie-Gebäuden, die geografisch am gleichen Ort stehen, aber nicht nach einem Minergie-Areal zertifiziert werden, eine PV-Anlage für mehrere Gebäude erstellt, so ist die zu erwartende Eigenstromproduktion in Abhängigkeit der EBF auf die Gebäude zu verteilen. Es darf zwischen Minergie und Minergie-P kompensiert werden. Minergie-A Bauten dürfen nur mit anderen Minergie-A Bauten kompensieren. Zudem darf nur unter Neubauten oder unter Erneuerungen (inkl. via Minergie-Systemerneuerungen) kompensiert werden.
Bei Erfüllung der Eigenproduktionsanforderung mit anderen Technologien als PV-Anlagen gelten diese Regeln sinngemäss.
11.1.3 Implizite Anforderung an Dachfläche
Die implizite Anforderung an die Dachfläche wird anhand der zur Verfügung stehenden Dachfläche berechnet. Dabei wird eine nutzbare Dachfläche definiert, welche sich aus der Summe der gesamten für die PV-Nutzung sinnvollen Teildachflächen ergibt. Da nicht die gesamte nutzbare Dachfläche belegt werden kann (Wartungswege, Sicherheitsvorkehrungen, etc.), wird in einem zweiten Schritt eine belegbare Dachfläche definiert. Dachterrassen müssen nicht zur Dachfläche gezählt werden.
Nutzbare Dachfläche (Eingabe in Nachweis)
Ziel der Minergie Gebäude ist es, dass jeweils die ganze Dachfläche sinnvoll zur Eigenproduktion genutzt wird. Hierfür muss im Minergie-Nachweis die gesamte nutzbare Dachfläche angegeben werden.
Als nutzbare Dachfläche in diesem Sinne gilt die Summe aller Teildachflächen (inkl. Giebeldach, Dachränder und Vordächer), die...
grösser als 20 m2 sind
einen Winkel von 0° bis 20° gegenüber der Horizontalen haben
einen Winkel bis 60° gegenüber der Horizontalen und einer Ausrichtung nach Süden, beziehungsweise Südhalbkugel (+/-90° für EFH, +/- 110° für restliche Gebäudekategorien, siehe Abbildung 42) haben
nicht unter Schutzstatus stehen

Angebaute Dachflächen, wie zum Beispiel von Carports, sind, sofern sie den oben genannten Anforderungen entsprechen, in die nutzbare Dachfläche einzurechnen. Nicht eingerechnet werden müssen angebaute Dachflächen, welche die oben genannten Anforderungen zwar erfüllen, jedoch aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht sinnvoll zu belegen sind (z.B. Anbaudächer, welche tiefer gesetzt sind und aufgrund der Eigenverschattung des Gebäudes zu wenig Ertrag (< 500 kWh/kWp) liefern). Details sind individuell mit der Zertifizierungsstelle zu klären.
Bei Minergie Modernisierungen, welche am Dach keine Veränderungen vornehmen (keine neue Eindeckung oder Abdichtung), kann die Dachfläche als nicht nutzbar deklariert werden.
Werden Dachflächen aufgrund eines Schutzstatus als nicht nutzbar deklariert, ist dieser der Zertifizierungsstelle detailliert nachzuweisen (z.B. amtlicher Schrieb). Die Zertifizierungsstelle beurteilt, ob der angegebene Schutzstatus für eine Befreiung der PV-Anforderung ausreichend ist.
Bei EFH mit exakter Ausrichtung nach Süden (Dachflächen +/-90°) ist nur die grössere Teildachfläche als nutzbare Dachfläche einzurechnen.
Belegbare Dachfläche (automatisch im Nachweis umgerechnet)
Es wird angenommen, dass 60 % der bestimmten nutzbaren Dachfläche zur Eigenproduktion nutzbar ist. Dieser Anteil wird folgend belegbare Dachfläche genannt. Bei den restlichen 40 % wird davon ausgegangen, dass diese für Wartungsgänge, Absturzsicherungen, Öffnungen etc. benötigt werden. In der Folge können in der Planung Dachfenster, Kamine, Abluftrohre etc. nicht abgezogen werden.
Die belegbare Dachfläche wird umgerechnet in eine gewichtete Produktionskennzahl (siehe Produktreglement, Anhang B), welche in die Minergie-Kennzahl Anforderung (Grenzwert) einfliesst. Diese Umrechnung geschieht automatisch im Nachweis. Sollten also Teilflächen nicht zur Produktion genutzt werden, obwohl diese geeignet wären und in die MKZ (Grenzwert) eingerechnet sind, besteht die Möglichkeit, die MKZ trotzdem zu erreichen, indem an anderen Stellen optimiert wird (z.B. Gebäudetechnik oder Eigenverbrauch).
Dachbegrünung, Schutzstatus, etc.
Es sind keine Ausnahmeregelungen für die Abminderung der hinterlegten PV-Anforderung für ein volles Dach zulässig. Da es sich um eine implizite Anforderung handelt, besteht bei der Gestaltung des Daches oder über Effizienzmassnahmen genügend Spielraum die MKZ zu erreichen.
Dachbegrünungen sind mit der Photovoltaikanlage zu kombinieren. Kommunale Vorschriften im Rahmen eines Schutzstatus sind zu berücksichtigen und können für Sanierungen geltend gemacht werden, insofern diese die Dachnutzung zur Energieproduktion betreffen.
11.1.4 Beispiele zur Bestimmung der nutzbaren Dachfläche
Gebäude mit einer Dachneigung von weniger als 20° (Flachdächer, Pultdächer)

Gebäude mit einer Dachneigung zwischen 20° und 60° (Satteldächer, Walmdächer, etc.)

Die folgende Grafik gibt anhand einiger Beispielhaften Dachformen Auskunft, wie die Dächer einzurechnen sind. Dunkelrote Flächen sind einzurechnen, hellrote Flächen sind einzurechnen, wenn die Dachneigung 20° unterschreitet und die grau hinterlegten Flächen müssen nicht eingerechnet werden.

* Hinweise zu einzelnen Beispielen:
3. Die Dachgaube muss nur eingerechnet werden, wenn sie mindestens 20 m2 gross ist.
8. Flächen, die nicht als Dachterrasse genutzt werden, sind einzurechnen.