4.1 Erläuterungen zum Reglement
4.1.1 Definition EBF / Räume im Untergeschoss
Grundsätzlich regelt die SIA 380 die Zugehörigkeit der Energiebezugsfläche. Gemäss Ziffer 3.2. der SIA 380 heisst es:
Die Energiebezugsfläche AE ist die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen, die innerhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und für deren Nutzung ein Konditionieren notwendig ist. Bei einer mehrfachen Nutzung des Raumes ist für die Zuordnung zur Energiebezugsfläche massgebend, ob eine Nutzung vorhanden ist, die ein Konditionieren erfordert. In den Ziffern 3.2.2 und 3.2.3 wird aufgrund der Flächenklassierung nach SIA-Norm 416 genau definiert, welche Flächen zur Energiebezugsfläche gehören.
Minergie bezieht sich auf diese Definition und ergänzt nachfolgend weitere Bedingungen zur Klärung typischer Fälle im Bereich Wohnbauten:
- Die Räume müssen über eine Minergie-konforme Lüftungsmöglichkeit (z.B. angeschlossen an eine Lüftungsanlage; nur eine manuelle Fensterlüftung ist nicht möglich) und eine aktive Heizung verfügen.
- Bei Technikräumen, die kombiniert z.B. als Hauswirtschaftsraum genutzt werden, müssen die erwähnten Komfortbedingungen erfüllt sein, damit sie zur EBF zählen.
Bastelräume innerhalb des Dämmperimeters sind Teil der EBF, auch wenn sie nicht aktiv beheizt werden.
4.1.2 Effektiver Heizwärmebedarf Qh,eff bzw. Qh,korr
Nur bei Zweckbauten (Gebäudekategorien III bis XI) kann eine Geschosshöhenkorrektur zur Berechnung des effektiven Heizwärmebedarfs Qh,eff angewendet werden.
Der spezifische, thermisch wirksame Aussenluftvolumenstrom V’/AE, unter Berücksichtigung der Wärmerückgewinnung, wird vom Nachweisdokument berechnet. Dieser Wert muss mit der Eingabe in SIA 380/1 für die Berechnung des effektiven Heizwärmebedarfs (Qh,eff) übereinstimmen. Die Berechnung der Geschosshöhenkorrektur wird mittels eines separaten Berechnungsblatts erstellt. Die Berechnung ist freiwillig. Der effektive Heizwärmebedarf Qh,eff darf für den Minergie-Nachweis mit der Geschosshöhe auf 3 m Standardgeschosshöhe korrigiert werden, sofern dies nicht bereits im Energienachweisprogramm SIA 380/1 geschehen ist. Dabei ist eine Korrektur mit der mittleren Geschosshöhe unzulässig. Es ist jede Teilfläche mit der entsprechenden Geschosshöhe einzeln einzugeben. Der korrigierte Heizwärmebedarf Qh,korr ist als effektiver Heizwärmebedarf Qh,eff zonenweise einzusetzen.
Fakultativ darf anstelle von Qh,eff auch der geschosshöhenkorrigierte Wert Qh,korr eingetragen werden.
Achtung: Dieser Wert muss auch eingefügt werden, wenn keine Standard-Lüftungsanlage gewählt worden ist.

4.1.3 Treppenhaus
Der Umgang mit Treppenhäusern gemäss SIA 380/1 führt immer wieder zu Diskussionen. Insbesondere wo der Dämmperimeter genau festzulegen ist, welche Gebäudehüllflächen zu erfassen sind und welche Vereinfachungen gelten:
Fall A: Offenes Treppenhaus (in der Regel nur EFH)
Bei offenen Treppenhäusern (keine Türen gegen Wohn- und Arbeitsräume) müssen alle Gebäudehüllflächen und dazugehörige U-Werte ausgewiesen und entsprechend berücksichtigt werden (SIA 380/1:2016 Anhang C.1).
Fall B: Geschlossenes Treppenhaus
Beim geschlossenen Treppenhaus (Türen gegen Wohn- und Arbeitsräume) können alle Gebäudehüllflächen und dazugehörige U-Werte ausgewiesen und entsprechend berücksichtigt werden.
Alternativ kann die Vereinfachung mit dem U-Wert von 2.5W/(m2k) angewendet werden, sofern keine Heizflächen im Untergeschoss des Treppenhauses sind (SIA 380/1:2016 Anhang C.3.3). Dies gilt auch für das EFH. Der Dämmperimeter läuft dann entlang der Geschossdecke und geht nicht ins Untergeschoss.
Die Fläche der 2.5W/(m2k) umfasst jedoch einzig die Öffnungsfläche in der Geschossdecke (Fläche mit Tritten, Liftquerschnitt) gemäss Vollzugshilfe EN-102 (siehe Abbildung 5).
Die restlichen Flächen (Podeste, Verkehrsflächen, Zugänge, Decken etc.) sind mit den entsprechenden U-Werten auszuweisen.

Fall C: Treppenhaus ausserhalb des Dämmperimeters
Es gelten die normalen Anforderungen gegen unbeheizt: Alle Gebäudehüllflächen und dazugehörige U-Werte sind auszuweisen und entsprechend zu berücksichtigen (SIA 380/1:260 Anhang C.2).
Geschlossenes Treppenhaus
Wesentlich, ob die Vereinfachung angewendet werden darf oder nicht, ist das Kriterium des «geschlossenen Treppenhauses». Ein Treppenhaus gilt als geschlossen, wenn es Türen gegen die Wohn- und Arbeitsräume aufweist.