7.3 Häufige Fragen und Problemfälle
7.3.1 Tiefer Warmwasserverbrauch
Frage: Der Bedarf an Warmwasser ist nachweislich viel tiefer als Standard-Bedarf nach SIA 380/1 oder beträgt sogar = 0, z.B. in Schulen/Kindergärten (mit kürzeren Belegungszeit) oder zum Teil in Verwaltungen. Wie werden solche Fälle prinzipiell und im Nachweisformular behandelt.
Antwort: In einem Gebäude der Kategorie III Verwaltung, IV Schule, V Verkauf, VII Versammlungslokale, IX Industrie oder X Lager ist der Bedarf an Warmwasser nachweislich sehr tief d.h. wenn kein Warmwasser - Verteilsystem vorhanden ist (z.B. nur kleine Einzelboiler in Putzräumen in Schulen), kann die Energiekennzahl ohne das Warmwasser berechnet werden.
Der Grenzwert für Endenergiebedarf ohne PV wird dann um den Wert für den Standard-Warmwasserbedarf gemäss der SIA 380/1 reduziert.
Nachweistool: Im Register «Gebäudeeigenschaften» > «Gebäude» ist die Frage «Mit Warmwasser?» mit «Nein» zu beantworten.
7.3.2 JAZ bei Wärmepumpenboilern
Frage: Welche JAZ werden bei Wärmepumpenboilern im Nachweis eingesetzt?
Antwort: Gleicher Standardwert wie Wärmepumpen Aussenluft monovalent d.h. JAZ = 2,3 für Warmwasser.
Es können auch nachvollziehbare, dem Objekt angepasste Berechnungen der JAZ (inkl. Elektro-Heizstab) akzeptiert werden, die sich z.B. auf die sich einstellende Raumtemperatur am Standort des Wärmepumpenboilers bezieht (Energiebilanz Pufferzonen).
7.3.3 Berechnungstool WPesti: Warmwassertemperatur
Frage: Welche Temperatur wird für die Berechnung des Energiebedarfs für Warmwasser eingesetzt, insbesondere wenn das Warmwasser mit einer Wärmepumpe produziert wird (z.B. bei Berechnungstool WPesti)?
Antwort: Bei allen Gebäudekategorien ist die Warmwassertemperatur gemäss der SIA-Norm 385/1:2020; Art. 5.7.2.2, von mindestens 55°C zu verwenden und einzusetzen.
Nachweistool: Deckungsgrade und Jahresarbeitszahlen (JAZ) beim entsprechenden Wärmeerzeuger eintragen.
7.3.4 Berechnungstool WPesti: Elektroheizungsanteil
Frage: Die Berechnung der Jahresarbeitszahl (bivalent) mit WPesti errechnet einen Elektroheizungsanteil von 8 %. Ist dies für die Minergie-Zertifizierung zulässig?
Antwort: Gefordert ist eine 100 % Deckung der Normheizlast durch die Wärmepumpe oder zusätzlich einem zweiten Wärmeerzeuger.
Toleriert wird eine elektrische Zusatzheizung in der Höhe von maximal 4 %.
Nachweistool: Beim Wärmeerzeuger (A, B, C oder D) entsprechende Wärmepumpe auswählen und JAZ sowie Deckungsgrad eintragen. Zweiter Wärmeerzeuger mit «Elektro direkt» auswählen und den Deckungsgrad eingeben.
7.3.5 Differenz bei Warmwasserbedarf SIA und Auslegung
Frage: Vor allem bei EFH mit grosser EBF kann eine Differenz des Warmwasserbedarfs gemäss Standardwerten SIA 380/1 und der realen Auslegung (z.B. mittels «Polysun»-Berechnung) von Solaranlagen entstehen und so zu unterschiedlichen Deckungsgraden führen. Welcher Deckungsgrad darf im Minergie-Nachweis eingesetzt werden?
Antwort: Der Solarertrag (Deckungsgrad) muss für den Minergie-Nachweis mit Standardwerten des Warmwasserverbrauchs gemäss SIA 380/1 der entsprechenden Gebäudekategorie berechnet werden.
7.3.6 Holzöfen und Deckungsgrade
Frage: Wie müssen oder dürfen Holzöfen im Minergie-Nachweis berücksichtigt werden? Welche maximalen Deckungsgrade sind zulässig?
Antwort: Holzöfen dürfen im Minergie-Nachweis nur angerechnet werden, wenn sie zwingend einen Teil des Heizwärmebedarfs decken müssen – d.h, wenn die Leistung aller anderen eingesetzten Wärmeerzeuger insgesamt kleiner ist als der Heizleistungsbedarf (gemäss SIA 384.201).
Bei Holzöfen, die als Zweitheizung eingesetzt werden, können die Zertifizierungsstellen dabei aus Komfortgründen höchstens einen Deckungsgrad von 5 % bis 10 % zulassen. Bei einem Ofen, der als Zweitheizung eingesetzt wird, müssen die Nutzer jederzeit entscheiden können, welchen Wärmeerzeuger sie betreiben wollen, ein höherer Deckungsgrad wird daher ausgeschlossen.
Anforderungen an den Ofen:
Wenn ein Holzofen zwingender Bestandteil der Heizung ist, gelten grundsätzlich für den Einsatz und den Betrieb die behördlichen Vorschriften, sowie Normen und Richtlinien. Um dem Gebäudestandard Minergie gerecht zu werden, müssen zusätzlich folgende Kriterien eingehalten werden:
- Bei Betrieb des Ofens muss in jedem Zimmer eine Raumtemperatur von min. 20°C (resp. ein mit dem Kunden vereinbarter höherer Wert) erreicht werden.
- Die hohen Komfortansprüche im Minergie-Standard setzen zudem voraus, dass dabei das Wohnzimmer (oder ein anderer Standortraum des Ofens) nicht überheizt wird. Daher können kostengünstige Holzöfen (z.B. Cheminéeöfen, Schwedenöfen) in der Regel nur als Zweitheizung eingesetzt werden.
- Die Zufuhr der Verbrennungsluft muss gewährleistet sein. Die Verbrennungsluft soll direkt in den Feuerraum geführt werden.
- Die Verbrennungsluftzuleitung ist mit einer dicht schliessenden Klappe auszurüsten – möglichst in der Nähe des Dämmperimeters – um Wärmeverluste zu minimieren. Zur Vermeidung von Kondenswasser muss die Zuluftleitung isoliert sein.
Lüftungsseitig ist folgendes zu beachten bei Verwendung von Holzöfen:
Hingewiesen wird auf die Anforderungen in der Norm SIA 382/5
Grundsätzlich ist die Komfortlüftung so einzuregulieren, dass jeweils der gesamte Zuluft- und Abluftvolumenstrom im Gebäude gleich gross ist, also weder Über- noch Unterdruck entsteht.
Keine Art von Lüftungseinrichtung (einfache Abluftanlagen, zentrale Staubsauganlagen etc.), insbesondere der Einsatz der Küchenabluft, darf dabei einen Unterdruck erzeugen, der die Feuerung des Holzofens stört. Während bei Umlufthauben dieses Problem nicht gegeben ist, ist bei Ablufthauben dringend eine Drucküberwachung zu empfehlen.
Diese ist möglich über:
- Sperren von Ablufteinrichtungen über Fensterkontaktschalter
- Elektrisch angetriebene Nachströmeinrichtungen (z.B. Fensterantriebe)
- Dunstabzugshauben mit integrierter Drucküberwachung
- Unterdrucküberwachung zum Feuerungsaggregat
Als Richtwert gilt beim Betrieb raumluftabhängiger Feuerungen im Aufstellungsraum des Feuerungsaggregates ein Unterdruck von maximal 4 Pa. Bei raumluftunabhängigen Feuerungen beträgt der Richtwert 8 Pa.
7.3.7 Fernwärme und Wärmeverbund
Frage: Wie sind die Gewichtungsfaktoren bei Fernwärme? Wie wird zwischen Fernwärme und gemeinsamer Heizzentrale unterschieden?
Antwort: Als Fernwärme gilt jene Wärmeversorgung, bei der die Wärme an Dritte über geeichte Wärmezähler an die Endverbraucher zu im Voraus bestimmten Tarifen, verkauft wird. Das Fernwärmenetz ist im Eigentum Dritter und ist in kommunalen Energierichtplänen aufgeführt.
Der Gewichtungsfaktor ist abhängig vom Anteil des nicht erneuerbaren Anteils der gesamten Wärmeproduktion des Lieferanten. Es muss mit dem Antrag eine Deklaration des Lieferanten über den Anteil nicht erneuerbarer Energie abgegeben werden.
Gemeinsame Wärmeversorgung (Nahwärme/Wärmeverbund):
Die Wärmeproduktionsanlage versorgt einige Gebäude oder einen Gebäudekomplex. Die Abrechnung des Wärmebezugs erfolgt nach dem tatsächlichen Verbrauch und den jährlichen Heizkosten (VHKA).Die Wärmeproduktionsanlage versorgt nur ein Gebiet mit definierten Verbrauchern wie z.B. Gebäudekomplexe, Einkaufszentrum, Gewerbegebäude, Messegelände, Industriebetrieb, Schulanlage oder eine Wohnsiedlung.
In diesem Fall wird der Gewichtungsfaktor für die Wärme anhand der effektiv installierten resp. geplanten Wärmeversorgung berechnet. Die Verteilverluste sind im Nutzungsgrad zu berücksichtigen. Der Energiebedarf für Pumpen ist bis zur Übergabe an die Endverbraucher einzurechnen.
Der festgelegte Gewichtungsfaktor ist für alle Bezüger gleich.
Frage: Wie wird der Nachweis für den prozentualen Anteil an fossiler Energie in einem Fernwärmenetz erbracht?
Antwort: Der Antragstellende muss den Nachweis beim Betreiber des Fernwärmenetzes einholen. Die Zertifizierungsstelle kann bei Unklarheiten auch selbständig Abklärungen tätigen. Der Anteil an fossiler Energie gemittelt über die letzten drei Jahre darf den maximalen Prozentsatz nicht übersteigen.
7.3.8 KVA-Abwärme (März 2017)
Frage: Kann KVA-Abwärme genutzt werden?
Antwort: Abwärme kann wie Fernwärme an die Minergie-Kennzahl angerechnet werden (vgl. Tabelle 21 und Tabelle 22)
7.3.9 Höchstanteil fossiler Energie (2023)
Frage: Wie wird der maximal zulässige Anteil (%) an fossilen Energieträgern berechnet (bei Neubauten 10% Spitzenlastabdeckung ab 80 kW Heizleistung bzw. 35 % für wärmegeführte WKK)?
Antwort: Die Anforderung des zulässigen Anteils an fossil erzeugter Wärme (10 % bzw. 35 %) bezieht sich auf den maximal zulässigen Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser des betreffenden Gebäudes. Dieser Wärmebedarf ergibt sich aus dem Grenzwert des Heizwärmebedarfs (Qh,eff) plus dem Standardwert für den Warmwasserwärmebedarf (Qww).
Anforderung: Qfossil,max = FWärmeart * Qh,eff + FWärmeart * QWW
FWärmeart: 0.1 bei fossiler Spitzenlast; 0.35 bei WKK-Anlagen^
Der Projektwert bezieht sich auf den effektiven Wärmebedarf (Qh,eff) und den Standardwert für den Warmwasserwärmebedarf (Qww) jeweils multipliziert mit dem Deckungsgrad (DG) und dem Anteil fossiler Energie (AF) der eingesetzten Wärmeerzeugers.
Projektwert: Qfossil,eff = Qh,eff * DGHeizung * AFHeizung+ QWW * DGWW * AFWW
Der Projektwert in absoluten Zahlen darf nicht grösser sein als die Anforderung in absoluten Zahlen. Qfossil,eff < Qfossil,max
Beispiel Spitzenlastdeckung:
Berechnung der Anforderung: Die Berechnung des effektiven Heizwärmebedarfs eines Beispiel-Wohngebäudes ergibt Qh,eff = 27.8 kWh/(m2a) bei einer gesamten Heizleistung von 90 kW (4'500 m2 EBF, Ph,eff = 20 W/m2). Der (Standard-) Warmwasserwärmebedarf nach SIA 380/1 beträgt QWW = 20.8 kWh/(m2a). Der maximale Anteil von 10% fossile Abdeckung ergibt sich somit als:
Qfossil,max = 0.1 * 27.8 + 0.1 * 20.8 = 4.9 kWh/(m2a)
Berechnung des Projektwertes: Das Gebäude weist eine Gasheizung auf, welche 52 % des Heizwärmebedarfs Qh,eff und 20 % des Warmwasserwärmebedarfs QWW abdeckt. Der Rest wird durch eine grosse thermische Solaranlage erbracht. Der Anteil des Wärmebedarfs, der somit durch den fossilen Energieträger (Gas = 100 % fossil) erbracht wird beträgt somit:
Qfossil,eff = 27.8 * 0.52 * 1 + 20.8 * 0.2 * 1 = 18.6 kWh/(m2a)
Auswertung: Der effektive Anteil fossiler Energien (18.6 kWh/(m2a)) liegt über dem maximal zulässigen Anteil (4.9 kWh/(m2a)). Die Anforderung ist demzufolge nicht erreicht. Da im vorliegenden Fall die zulässigen 10 % Fossilenergie 4.9 kWh/(m2a) entsprechen, bedeuten die 18.6 kWh/(m2a) 38 % Fossilenergie.
7.3.10 Heizbänder zu Frostschutzzwecken/Rinnenheizungen (Januar 2018)
Frage: Muss der Energieverbrauch für Heizbänder zu Frostschutzzwecken in den Minergie-Nachweis eingerechnet werden?
Antwort: Ja. Heizbänder zu Frostschutzzwecken wie bspw. Rinnenheizungen in Dachrinnen oder Fallrohren sind Bestandteil des Gebäudes und müssen daher, sofern sie nach kantonalem Recht zulässig sind, in den Minergie-Nachweis eingerechnet werden. Die Berechnung ist in Abhängigkeit der Betriebszeiten/Klimastation und der Leistung des Heizbandes zu führen. Der Elektrizitätsbedarf wird im Nachweisformular im Blatt «Eingaben» in Zeile E43 als Hilfsenergie erfasst.
7.3.11 Rampenheizungen (Januar 2018)
Frage: Muss der Energieverbrauch für eine Rampenheizung in den Minergie-Nachweis eingerechnet werden?
Antwort: Nein. Rampenheizungen müssen nicht in die Berechnung/Betrachtung einbezogen werden, da sich diese ausserhalb des Gebäudes befinden.
7.3.12 Bioethanol-Feuerstellen (Dezember 2020)
Frage: Dürfen Bioethanol-Feuerstellen in Minergie-Gebäuden verwendet werden?
Antwort: (Bio-)Ethanol-Feuerungen dürfen im Minergie-Nachweis nur dann zur Raumheizung angerechnet werden, wenn das Abführen der Abgase mit einer eigens dafür vorgesehenen Abgasanlage (Kamin) sichergestellt ist. Da die Komfortlüftung nicht die Funktion einer Abgasanlage übernehmen kann, empfiehlt Minergie generell auf den Einsatz von (Bio-)Ethanol- Feuerungen zu verzichten. Weitere Informationen sind dem Positionspapier «Bioethanolofen» aus 2010 zu entnehmen.
7.3.13 Handtuchradiatoren (Dezember 2020)
Frage: Dürfen elektrisch betriebene Handtuchradiatoren verwendet und wie müssen diese eingerechnet werden?
Antwort: Minergie verweist auf die Ausführungen in der EN-103, Kapitel 3.2.
7.3.14 Einrechnung Energie Kühlung Wohnbau
Frage: Ist eine Kühlung des Gebäudes zulässig und wie muss die Energie für die Kühlung eingerechnet werden?
Antwort: Grundsätzlich muss der Energiebedarf für Kühlung / Klimatisierung in die Energiebilanz eingerechnet werden. Dies geschieht über einen Nachweis oder eine Simulation. Ausnahme bildet eine Kühlung mit einer Kühlleistung kleiner 12 W/m2, wie es zum Beispiel mit einer reversiblen Wärmepumpe umgesetzt werden kann. Für diesen Fall wird ein Standardverbrauch von 1 kWh/m2 gewichtet in die Minergie-Kennzahl eingerechnet.
7.3.15 Luftheizungen (Januar 2026)
Frage: Ist die Heizwärmeleitung einer Luftheizung begrenzt?
Antwort: Ja, eine Luftheizung ist nur bis zu einer spezifischen Heizwärmeleistung von 10 W/m2 EBF zulässig.